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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen der MTS Kasulke & Rohde GmbH
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsleistungen der MTS Kasulke & Rohde GmbH, Hamburg (nachfolgend „MTS“), sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die MTS ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, sofern bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Auftraggeber auf Anfrage jederzeit überlassbar und zudem in ihrer jeweils gültigen Fassung auf der Internetseite der MTS abrufbar. Der Auftraggeber hatte vor Vertragsschluss damit die zumutbare Möglichkeit, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge mit demselben Auftraggeber, sofern bei Abschluss des jeweiligen Vertrages erneut auf ihre Geltung hingewiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote der MTS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Auftragsbestätigung der MTS, oder (b) Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber, oder (c) Ausführung der Lieferung bzw. Beginn der Wartungs- oder Instandhaltungsleistung durch die MTS.
(3) Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der MTS. Fehlt eine Auftragsbestätigung, ist der Inhalt des Angebots der MTS maßgeblich.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die MTS Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(5) Angaben in Katalogen, technischen Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
§ 3 Unterlagen, Schutzrechte, Vertraulichkeit
(1) Sämtliche von der MTS dem Auftraggeber im Zusammenhang mit Angeboten, Vertragsverhandlungen oder der Vertragsdurchführung überlassenen Unterlagen – insbesondere Zeichnungen, Beschreibungen, Pläne, Berechnungen und Kostenvoranschläge – bleiben Eigentum der MTS und dürfen ohne deren vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
(2) Urheber-, Nutzungs- und sonstige Schutzrechte an diesen Unterlagen verbleiben ausschließlich bei der MTS.
(3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die der MTS im Zusammenhang mit Anfragen oder Bestellungen überlassenen Informationen nicht als vertraulich.
(4) Kommt ein Vertrag nicht zustande oder endet ein Vertragsverhältnis, sind sämtliche von der MTS überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben oder – bei elektronischer Überlassung – vollständig zu löschen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich alle Preise der MTS netto ab Werk bzw. ab Lager Hamburg, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Zöllen, Abgaben, Steuern sowie sonstiger Nebenkosten.
(2) Zusätzliche Leistungen, insbesondere Verpackung, Transport, Montage, Demontage, Reisezeiten, Wartezeiten, Mehrarbeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten sowie behördlich oder sicherheitsbedingt erforderliche Zusatzmaßnahmen, müssen gesondert vergütet werden, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
(3) Die Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Kostenfaktoren (insbesondere Material-, Energie-, Transport-, Lohn- und Fremdleistungskosten). Erhöhen sich diese Kosten nach Vertragsschluss unvorhersehbar und nicht von der MTS zu vertreten und liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, ist die MTS berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.
(4) Bei Wartungs- und Instandhaltungsleistungen erfolgt die Abrechnung, sofern nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze der MTS.
(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug
(1) Lieferfristen und Liefertermine ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen.
Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, technischen Informationen sowie vereinbarter Vorauszahlungen. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkungen verlängern die Lieferfrist angemessen.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit die Nicht- oder Schlechterfüllung nicht von der MTS zu vertreten ist.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der MTS verlassen hat oder die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft angezeigt wurde. Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, ist der Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise die Anzeige der Abnahmebereitschaft.
(4) Gerät die MTS in Lieferverzug, kann der Auftraggeber – nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz von Verzugsschäden der Höhe nach auf insgesamt höchstens 5 % des vereinbarten Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung begrenzt, der aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser AGB. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in diesem § 5 abschließend geregelt.
(6) Fälle höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs der MTS liegende Ereignisse (insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Transportbehinderungen oder Lieferverzögerungen von Vorlieferanten) schließen den Lieferverzug aus. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
§ 6 Abnahme von Liefer-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen
(1) Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben ist oder vertraglich vereinbart wurde, hat der Auftraggeber die Liefer-, Wartungs- oder Instandhaltungsleistung unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung abzunehmen.
(2) Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn (a) der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt oder weiterverwendet, (b) der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich wesentliche Mängel rügt, oder (c) der Auftraggeber die Abnahme aus anderen Gründen als wegen wesentlicher Mängel verweigert.
(4) Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist nach Ziffer 6.3 als abgenommen.
(5) Mit der Abnahme gehen Gefahr und Haftung auf den Auftraggeber über, soweit sie nicht bereits zuvor übergegangen sind. Die Abnahme lässt die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers unberührt, soweit diese nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen.
§ 7 Mängelrechte
(1) Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Auftraggeber hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§§ 377, 381 HGB).
(2) Nacherfüllung
Bei Vorliegen eines Mangels ist die MTS nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum der MTS.
(3) Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber hat der MTS die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Unterbleibt dies, ist die MTS von der Haftung für hieraus entstehende Schäden befreit.
(4) Fehlschlagen
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(5) Kosten der Nacherfüllung
Die Kosten der Nacherfüllung trägt die MTS soweit diese Kosten nicht außer Verhältnis zum Auftragswert stehen.
(6) Abgrenzung
Die Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich ausschließlich nach § 5 dieser AGB.
Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist abschließend in diesem § 7 geregelt.
Für sonstige Schadensersatzansprüche gilt § 8 dieser AGB.
§ 8 Haftung
(1) Grundsatz
Für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet die MTS nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Organe oder leitenden Angestellten,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
e) aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
f) bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Zu den wesentlichen Vertragspflichten zählen ausschließlich
– bei Lieferverträgen: die fachgerechte Lieferung der ausdrücklich vereinbarten Ware,
– bei Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsleistungen: die fachgerechte Durchführung der ausdrücklich vereinbarten Leistung als solche.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Ersatzanspruch auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Haftungshöchstbeträge
Die Haftung der MTS ist – auch bei grober Fahrlässigkeit – der Höhe nach begrenzt auf:
a) bei einfacher Fahrlässigkeit
den Zeitwert des konkret betroffenen Liefer- oder Leistungsgegenstandes,
maximal EUR 250.000,- je Schadenereignis;
b) bei grober Fahrlässigkeit
den Zeitwert des konkret betroffenen Liefer- oder Leistungsgegenstandes,
maximal EUR 500.000,- je Schadenereignis.
Eine grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, die keine gesetzlichen Vertreter, Organe oder leitenden Angestellten sind, steht einer groben Fahrlässigkeit der MTS nicht gleich. Die Haftung ist auf ein wirtschaftlich kalkulierbares und typischerweise versicherbares Maß begrenzt.
Die vorstehenden Haftungshöchstbeträge gelten nicht bei vorsätzlichem Verhalten der MTS.
(4) Ausschluss bestimmter Schäden
Über den vorstehenden Haftungsumfang hinaus sind ausgeschlossen:
– Produktions- und Betriebsausfall,
– Nutzungsausfall,
– entgangener Gewinn,
– Vertragsstrafen,
– Mehrkosten der Weiterverarbeitung,
– Rückrufkosten,
– Montage-, Demontage- und Dockkosten,
– Transport- und Liegezeiten,
– sonstige mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden.
(5) Mitwirkungs- und Vorleistungen
Für Schäden, die auf Vorgaben, Vorleistungen, Vorarbeiten oder sonstige Maßnahmen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, haftet die MTS nicht.
§ 8a Haftung für sonstige Schäden
Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die weder Ansprüche wegen Lieferverzugs (§ 5) noch Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln (§ 7) betreffen, unterliegen ausschließlich den Haftungsregelungen des § 8 dieser AGB.
§ 9 Wertangabe, Versicherung, Regress
(1) Übersteigt der Wert der Ware oder das mit der Leistung verbundene Risikoprofil die in diesen AGB geregelten Haftungsgrenzen, ist die MTS hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.
(2) Auf Wunsch kann gegen gesonderte Vergütung und auf schriftlichen Auftrag eine zusätzliche Versicherung zugunsten des Auftraggebers abgeschlossen werden.
(3) Die Ware ist nicht durch die MTS gegen Diebstahl, Feuer oder Wasser versichert. Der Auftraggeber hat insoweit selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit seinen Versicherern, Geschäftspartnern und sonstigen Dritten einen Regress- und Forderungsverzicht zu vereinbaren, soweit deren Ansprüche die in diesen AGB geregelten Haftungsgrenzen überschreiten.
Dies gilt auch zugunsten der Mitarbeiter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der MTS.
§ 10 Verjährung
(1) Alle Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten ab Lieferung oder Abnahme.
(2) Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, arglistigem Verhalten, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen der MTS Kasulke & Rohde GmbH aus der jeweiligen Geschäftsverbindung Eigentum der MTS (nachfolgend „Vorbehaltsware“).
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verwenden, einzubauen oder weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Die aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an die MTS ab. Die MTS nimmt diese Abtretung an.
(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, erwirbt die MTS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(5) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind der MTS unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Freistellung
Der Auftraggeber stellt die MTS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass
- vom Auftraggeber bereitgestellte Teile, Materialien, Zeichnungen, Vorgaben oder Anweisungen mangelhaft, unvollständig oder ungeeignet waren,
- Sicherheits-, Betriebs-, Klassifikations- oder Schiffsvorschriften durch den Auftraggeber, die Schiffsführung, die Crew oder sonstige Dritte nicht eingehalten wurden, oder
– Arbeiten durch Personal des Auftraggebers, der Crew oder sonstiger Dritter durchgeführt oder beeinflusst wurden.
Dies gilt auch für Ansprüche aus behördlichen Maßnahmen, Hafenstaatkontrollen oder Vorgaben von Klassifikationsgesellschaften.
§ 13 Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen der MTS steht unter dem Vorbehalt, dass keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, der Exportkontrolle oder Sanktions- und Embargoregelungen entgegenstehen.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass weder er selbst noch das betroffene Schiff, der Reeder, Charterer, Endverwender oder Einsatzort gegen geltende Sanktions- oder Embargobestimmungen verstoßen.
(3) Erforderliche Genehmigungen, Endverbleibs- oder Nutzungsnachweise sind vom Auftraggeber rechtzeitig bereitzustellen.
(4) Bei drohenden oder tatsächlichen Verstößen ist die MTS berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen in diesen Fällen nicht, soweit die MTS den Verstoß nicht zu vertreten hat.
§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Hamburg.
(3) Die MTS ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 16 Maßgebliche Fassung
Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MTS Kasulke & Rohde GmbH · Heykenauweg 4 · 21147 Hamburg · Deutschland
Telefon +49 40 796861-0 · Fax +49 40 796861-50 · info@mtshamburg.com · mtshamburg.com
Sitz Hamburg, Registergericht Hamburg HRB 84994
Geschäftsführer: Detlev Rohde · USt-IdNr.: DE171609822

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